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   OLG Brandenburg, 11.02.2016 - 10 WF 71/15   

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https://dejure.org/2016,8293
OLG Brandenburg, 11.02.2016 - 10 WF 71/15 (https://dejure.org/2016,8293)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.02.2016 - 10 WF 71/15 (https://dejure.org/2016,8293)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11. Februar 2016 - 10 WF 71/15 (https://dejure.org/2016,8293)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamGKG § 43; FamGKG § 50
    Berechnung des für den Gegenstandswert einer Ehesache maßgeblichen Werts eines Grundstücks; Berücksichtigung mietfreien Wohnens bei der Ermittlung des Einkommens

  • rechtsportal.de

    FamGKG § 43 ; FamGKG § 50
    Berechnung des für den Gegenstandswert einer Ehesache maßgeblichen Werts eines Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kein Abzug eines Freibetrags vom Verkehrswerts eines Grundstücks bei Wertfestsetzungen in Ehesachen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung einer Immobilie bei der Festsetzung des Werts einer Ehesache

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung einer Immobilie bei der Festsetzung des Werts einer Ehesache

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2894
  • MDR 2016, 529
  • NJ 2016, 344
  • FamRZ 2016, 1298
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (36)

  • OLG Brandenburg, 23.06.2014 - 15 WF 11/14

    Wertfestsetzung im Scheidungsverbundverfahren: Wertberechnung der Ehesache und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.02.2016 - 10 WF 71/15
    Derartige Gründe für die Ausgestaltung der Gebührenerhebung finden ihren Rückhalt im verfassungsrechtlich abgesicherten Sozialstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG, und im Justizgewährungsanspruch, der durch Art. 19 Abs. 4 GG und durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet ist (BVerfG, NJW 1989, 1985; s. a. OLG Brandenburg, 3. Familiensenat, Beschluss vom 23.6.2014 - 15 WF 11/14, BeckRS 2014, 15891 Rn. 12).

    Teilweise wird ein Freibetrag von 60.000 EUR pro Ehegatte und ein solcher von 10.000 EUR für minderjährige Kinder angenommen (OLG Brandenburg, 3. Familiensenat, Beschluss vom 23.6.2014, a. a. O., Rn 17).

    Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Wert wird teilweise mit fünf Prozent (OLG Brandenburg, 3. Familiensenat, Beschluss vom 23.6.2014, a. a. O., Rn. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4.4.2008 - 2 WF 40/08, BeckRS 2008, 23821; OLG Zweibrücken, a. a. O.) bei der Wertfestsetzung berücksichtigt, teilweise werden auch 10 Prozent angesetzt (KG, FamRZ 2010, 829 sowie KG, Beschluss vom 19.1.2006 - 16 WF 180/05; vgl. zur vielfältigen Rechtsprechung auch Türck-Brocker a. a. O., § 43 Rn. 34 f.; siehe auch Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl., § 43 FamGKG Rn. 11).

    Denn eine solche Scheidung stellt heutzutage den Regelfall dar (Senat, Beschluss vom 23.4.2007 - a. a. O; ferner Senat, FamRZ 1997, 34; OLG Brandenburg, 3. Familiensenat, Beschluss vom 23.6.2014, a.a.O., Rn. 14; OLG Jena, FamRZ 1999, 602 f.; OLG München, JurBüro 1992, 349, 350; OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 1176; OLG Frankfurt, FamRZ 2009, 74; OLG Hamm, FamRZ 2006, 52, a. A. OLG Koblenz, FamRZ 1999, 1678; OLG Dresden, JurBüro 1999, 479, 480; s.a. BVerfG, Beschluss vom 17.12.2008, 1 BvR 992/08, BeckRS 2009, 30635).

  • KG, 03.11.2009 - 18 WF 90/09

    Streitwertbemessung bei der Ehescheidung: Berücksichtigung von Freibeträgen für

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.02.2016 - 10 WF 71/15
    Ein Vermögensfreibetrag soll es den Ehegatten ermöglichen, eine durchschnittliche Vorsorge für die Wechselfälle des Lebens zu treffen (KG, FamRZ 2010, 829, Türck-Brocker, a.a.O., Rn. 34).

    Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Wert wird teilweise mit fünf Prozent (OLG Brandenburg, 3. Familiensenat, Beschluss vom 23.6.2014, a. a. O., Rn. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4.4.2008 - 2 WF 40/08, BeckRS 2008, 23821; OLG Zweibrücken, a. a. O.) bei der Wertfestsetzung berücksichtigt, teilweise werden auch 10 Prozent angesetzt (KG, FamRZ 2010, 829 sowie KG, Beschluss vom 19.1.2006 - 16 WF 180/05; vgl. zur vielfältigen Rechtsprechung auch Türck-Brocker a. a. O., § 43 Rn. 34 f.; siehe auch Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl., § 43 FamGKG Rn. 11).

    Andernfalls läge eine unzulässige Doppelverwertung vor (Gottwald, FamRZ 2010, 831; a. A. KG, FamRZ 2010, 829, 830).

  • OLG Brandenburg, 14.03.2011 - 10 UF 211/10

    Versorgungsausgleich hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung: Bestimmung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.02.2016 - 10 WF 71/15
    Deshalb sind Ost- und Westanrechte auch hinsichtlich des Verfahrenswertes gesondert zu bewerten (OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, Beschluss vom 20.3.2013 - 9 WF 38/13, BeckRS 2013, 09965; OLG Brandenburg, 3. Familiensenat, Beschluss vom 16.10.2015 - 15 WF 176/15, BeckRS 2015, 19992 Rn. 35; OLG Celle, Beschluss vom 12.10.2011 - 12 UF 137/11, BeckRS 2012, 17599; OLG Jena, NJW-RR 2011, 225, 226; OLG Nürnberg, NJW 2011, 620, 621; Thiel, in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl., § 50 Rn. 39; s. auch Keske, in: Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10. Aufl., 17. Kap., Rn. 171; im Ergebnis auch BGH, Beschluss vom 9.1.2013 - XII ZB 550/11, BeckRS 2013, 03529 im Hinblick auf die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung AG Niebüll, Beschluss vom 8.6.2011 - 4 F 84/09, BeckRS 2013, 03537; a.A. Senat, FamRZ 2011, 1591; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 16.3.2012 - 3 UF 7/12, BeckRS 2013, 14969; FamRZ 2014, 390; Keuter, FamRZ 2011, 1026).

    Im Hinblick darauf, dass es sich bei Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) andererseits unter dem Blickwinkel des Versorgungsausgleichs in jeglicher Beziehung um nicht gleichartige Anrechte handelt, hält der Senat dem Umstand, dass auf der Grundlage dieser Anrechte ein Anspruch auf eine einheitliche Rente erworben wird, nicht mehr für ausschlaggebend dafür, im Hinblick auf den Verfahrenswert nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG diese Anrechte als ein einziges Anrecht zu behandeln (anders noch Senat, FamRZ 2011, 1591 sowie Senat, Beschluss vom 21.10.2011 - 10 UF 309/11, BeckRS 2011, 24724).

  • KG, 25.08.2016 - 19 WF 143/15

    Verfahrenswertbemessung in Ehesachen: Berücksichtigung eines selbstgenutzten

    Andernfalls läge eine unzulässige Doppelverwertung vor (ebenso Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Februar 2016 - 10 WF 71/15 - juris; a.A. KG, 18. Zivilsenat, Beschluss vom 3. November 2009 - 18 WF 90/09 - juris).

    Die gegenteilige vom 2. Senat für Familiensachen des OLG Brandenburg im Beschluss vom 11. Februar 2016 - 10 WF 71/15 - (juris; so auch: Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 11. Januar 1982 - 6 WF 108/81 -, juris; siehe ferner Herr, FuR 2015, 377, 380) vertretene Ansicht, wonach bei der Festsetzung des Werts für die Ehesache von dem Verkehrswert des Grundstücks ein Abschlag im Hinblick auf einen Freibetrag nicht vorzunehmen sei, sondern der gesamte Verkehrswert mit einem Anteil von fünf Prozent in die Wertbemessung einfließe, hält der Senat nicht für überzeugend.

    Denn eine solche Scheidung stellt heutzutage den Regelfall dar (siehe Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Februar 2016 - 10 WF 71/15 - juris mit den dortigen weiteren Nachweisen).

  • BGH, 10.08.2022 - XII ZB 83/20

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung eines gerichtlichen Vergleichs

    Nach der überwiegend vertretenen und zutreffenden Auffassung sind mehrere bei einem Versorgungsträger aufgrund verschiedener Verträge bestehende Anrechte gebührenrechtlich gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG gesondert zu berücksichtigende Anrechte, auch wenn sie - wie hier - in einer einheitlichen Auskunft vom Versorgungsträger mitgeteilt wurden (vgl. OLG Brandenburg NJW 2016, 2894, 2896; OLG Köln Beschluss vom 17. Juli 2017 - 25 WF 140/17 - juris Rn. 18 ff.; OLG Bamberg FamRZ 2021, 27 f.; Feskorn in Rahm/Künkel Handbuch Familien und Familienverfahrensrecht [Stand: September 2021] Verfahrenswert Rn. 151; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 597; Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch FamGKG 3. Aufl. § 50 Rn. 40 ff.; BeckOGK/Schüßler VersAusglG [Stand: 1. Mai 2022] § 1 Rn. 63.1; vgl. auch OLG Dresden AGS 2014, 480, 481 und Borth in Dutta/Jacoby/Schwab FamFG 4. Aufl. Anhang zur Vorbemerkung vor § 217 Rn. 22; aA OLG Brandenburg Beschluss vom 8. November 2011 - 10 UF 63/11 - juris Rn. 14; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 1718, 1719; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 894, 895).
  • OLG Hamm, 08.01.2019 - 9 WF 232/18

    Beschwerde gegen die Festsetzung eines Verfahrenswertes

    Der Beschwerdeführer stützt sich in diesem Zusammenhang auf eine in der Rechtsprechung teilweise vertretene Ansicht, dieser prozentuale Anteil sei ohne vorherigen Abzug eines Freibetrages von dem Gesamtvermögen zu ermitteln (OLG Thüringen FamRZ 2018, 1174; OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1298).

    c) Im Hinblick auf die weiteren in § 43 Abs. 1 FamGKG zur Wertfestsetzung angeführten Kriterien des "Umfangs und der Bedeutung der Sache" ist hier keine Herabsetzung des Verfahrenswertes vor dem Hintergrund gerechtfertigt ist, dass es sich um eine "unstreitige" Scheidung handelt, denn dies entspricht vielmehr dem Normalfall in Ehesachen (OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1298 - juris-Tz. 34; Keske, in: Handbuchs des Fachanwalts Familienrecht , 11.Aufl. 2018, Kap. 17 Rnr. 52).

  • OLG Brandenburg, 16.02.2022 - 13 WF 3/22

    Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung; Wert einer Immobilie; Abzug nachgewiesener

    Hiervon abzuziehen sind für die gegenüber den beiden Kindern bestehenden Unterhaltsverpflichtungen Beträge in Höhe von 300 EUR für jedes Kind (vgl. OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, 10 WF 71/15 - BeckRS 2016, 4621; Senat - 13 WF 20/10 - BeckRS 2010, 16587; BeckOK KostR/Neumann, a. a. O., § 43 FamGKG Rn. 85).

    Der vereinzelt gebliebenen Auffassung, dass Freibeträge nicht abzuziehen seien (OLG Brandenburg, 2. Familiensenat - 10 WF 71/15 - BeckRS 2016, 4621), etwa im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des Vermögenssteuergesetzes (BVerfG, B. v. 22.6.1995 - 2 BvL 37/91, NJW 1995, 2615), weil sich aus den Gesetzesmaterialien nichts zum Willen des Gesetzgebers zum Abzug von Freibeträgen herleiten lasse, oder weil Freibeträge schlicht für entbehrlich gehalten werden, folgt das Beschwerdegericht nicht.

  • OLG Köln, 17.07.2017 - 25 WF 140/17
    Angesichts des eindeutigen Wortlautes des Gesetzes ist es verfassungsrechtlich geboten, neben dem nach § 43 Abs. 2 FamGKG heranzuziehenden Nettoeinkommen der Eheleute auch ein etwa bei ihnen vorhandenes Immobilienvermögen zu berücksichtigen (BVerfG, FPR 2010, 358, 359; OLG Brandenburg v. 11. Februar 2016 - 10 WF 71/15, FamRZ 2016, 1298; vgl. aber OLG Köln v. 10. November 2015 - 4 WF 161/15, FamRZ 2016, 1298 mit Anknüpfung an § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII).

    Da der Wert des Vermögens lediglich mit einem Bruchteil von 5 % berücksichtigt wird und es nicht um den unmittelbaren Einsatz des Vermögens geht, sondern der für die Wertbemessung anzusetzenden Bruchteil lediglich den Maßstab für die Berechnung der Gebühren für das Verfahren bildet, ergibt sich auch keine Rechtfertigung für den Abzug eines Freibetrages i. H. v. 60.000 EUR für jeden Beteiligten aus dem aktuell nicht mehr anwendbaren § 6 Vermögenssteuergesetz (ebenso OLG Köln v. 10. November 2015 - 4 WF 161/15, FamRZ 2016, 1298; a. A. OLG Köln v. 19. August 2015 - 21 WF 149/15 n. v.).

  • OLG Brandenburg, 16.02.2016 - 10 WF 111/15

    Wertfestsetzung in Scheidungssachen: Entscheidung über den Wert der abgetrennten

    Für den Abschluss des Verfahrens über die Folgesache betreffend den Versorgungsausgleich wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Senat nunmehr - in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - erstmals durch Beschlüsse vom 11.2.2016 (10 UF 65/15 und 10 WF 71/15) entschieden hat, dass es, wenn ein Ehegatte in der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte sowohl in der allgemeinen Rentenversicherung in Form von Entgeltpunkten als auch in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) in Form von Entgeltpunkten (Ost) erworben hat, diese in die Wertfestsetzung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG als zwei Anrechte einzustellen sind.
  • KG, 18.12.2017 - 18 WF 51/17

    Verfahrenswertbemessung in Scheidungssachen

    In Literatur und Rechtsprechung werden zu den Einzelfragen etwa im Hinblick auf Einkommensarten, Vermögensbestandteile, Freibeträge, Prozentsätze etc. die unterschiedlichsten Maßstäbe angelegt, und zwar bei den Oberlandesgerichten sogar unter den verschiedenen Senaten in abweichender Höhe (vgl. zu den unterschiedlichen Lösungsansätzen etwa bei den Freibeträgen vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.2.2016 - 10 WF 71/15 - FamRZ 2016, 1298, bei juris Rn. 15).
  • OLG Bamberg, 28.12.2016 - 2 WF 225/16

    Verfahrenswert in Ehe- und Versorgungsausgleichssachen

    Der Einzelmeinung des OLG Brandenburg in der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung vom 11.02.2016 (10 WF 71/15 = FamRZ 2016, 1298), wonach Freibeträge für jeden Ehegatten nicht mehr anzusetzen seien, vermag das Beschwerdegericht nicht zu folgen.
  • OLG Jena, 15.09.2017 - 4 WF 499/17

    Verfahrenswert für Ehescheidung, Versorgungsausgleich und Kindschaftssache:

    c) Der Senat folgt der abweichenden Auffassung des OLG Brandenburg (Beschl. vom 11.02.2016 - Az. 10 WF 71/15 [juris]; ebenso schon OLG Saarbrücken, Beschl. vom 11.01.1982 - Az. 6 WF 108/81 = JurBüro 1982, 421, 422) und des OLG Köln (Beschl. vom 10.11.2015 - Az. 4 WF 161/15 [juris]), wonach es für die Heranziehung fiktiver Freibeträge keinen aus dem Gesetz ableitbaren Anknüpfungspunkt gibt, nachdem das Vermögenssteuergesetz aufgehoben worden ist und die Höhe eines solchen Freibetrages - wie auch die beträchtliche Divergenz der Judikate zeigt - mehr oder weniger willkürlich gewählt werden müsste.
  • OLG Karlsruhe, 28.07.2022 - 20 WF 50/22

    Festsetzung des Verfahrenswertes in einer Verbundsache (Scheidung und

    Eine Erhöhung des Einkommens wegen des mietfreien Wohnens kommt jedenfalls kumulativ zur Berücksichtigung des Verkehrswertes nicht in Betracht (OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.02.2016, 10 WF 71/15).
  • OLG Brandenburg, 19.02.2019 - 10 UF 236/14

    Beschwerde in einer Versorgungsausgleichssache

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